VÉRONIQUE POSSELT FINE ART PHOTOGRAPHY
by Véronique Meier

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand 1. August 2026

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche fotografischen und damit zusammenhängenden Leistungen von Véronique Posselt Fine Art Photography by Véronique Meier, nachfolgend «Fotografin» genannt.

1.2 Als «Auftraggeber» gilt die natürliche oder juristische Person, welche die Fotografin mit der Erbringung von Leistungen beauftragt.

1.3 Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem separat geschlossenen Vertrag gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen vor.

1.5 Massgeblich ist diejenige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Auftraggeber bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde.

1.6 Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen bedürfen der Textform. Als Textform gelten insbesondere E-Mail oder andere schriftlich nachvollziehbare elektronische Kommunikation.

2. Vertragsschluss und Terminreservation

2.1 Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots, die Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung oder eine anderweitige ausdrückliche Bestätigung in Textform zustande, sofern im jeweiligen Angebot oder Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird.

2.2 Angebote gelten während der darin angegebenen Gültigkeitsdauer. Ein Termin gilt erst dann als verbindlich reserviert, wenn der Vertrag zustande gekommen ist und eine allfällig vereinbarte Voraus- oder Reservationszahlung fristgerecht geleistet wurde.

2.3 Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können eine Anpassung des Zeitplans erforderlich machen. Sie werden vor ihrer Umsetzung mit dem Auftraggeber abgestimmt.

3. Umfang und Durchführung der fotografischen Leistungen

3.1 Der konkrete Leistungsumfang, insbesondere Aufnahmezeit, Produktionsort, Anzahl der zu liefernden Fotografien, besondere Motive oder Situationen, Lieferumfang sowie gegebenenfalls weitere Leistungen, richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.

3.2 Die fotografische und gestalterische Umsetzung erfolgt innerhalb des vereinbarten Briefings und unter Berücksichtigung des erkennbaren Bildstils und Portfolios der Fotografin. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Fotografin insbesondere über Perspektive, Bildausschnitt, Lichtführung, Zeitpunkt der Aufnahme und fotografisch-technische Umsetzung.

3.3 Die ausdrückliche Vereinbarung bestimmter Motive, Situationen oder Anforderungen bleibt hiervon unberührt. Soweit einzelne Aufnahmen von Umständen abhängen, auf welche die Fotografin keinen Einfluss hat, kann deren tatsächliche Umsetzung nicht garantiert werden.

3.4 Der Auftraggeber stellt der Fotografin rechtzeitig sämtliche für die Durchführung erforderlichen Informationen zur Verfügung und sorgt, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt, für den notwendigen Zugang zu Aufnahmeorten, die Verfügbarkeit vereinbarter Personen und Gegenstände sowie einen ordnungsgemässen und sicheren Ablauf.

3.5 Verzögerungen, Wartezeiten oder Einschränkungen, welche durch verspätete Abläufe, fehlende Zugänge, nicht verfügbare Personen oder vergleichbare Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder von ihm beigezogener Dritter entstehen, können die innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens umsetzbaren Leistungen entsprechend reduzieren. Das vereinbarte Honorar bleibt in diesem Fall vollumfänglich geschuldet. Eine Verlängerung der vereinbarten Aufnahmezeit erfolgt nur nach vorgängiger Abstimmung und gegen zusätzliche Vergütung.

3.6 Die Fotografin ist berechtigt, für einzelne Leistungen geeignete Hilfspersonen oder spezialisierte Dienstleister beizuziehen. Eine vollständige Übertragung der vereinbarten fotografischen Hauptleistung an einen Dritten erfolgt nur nach entsprechender Abstimmung mit dem Auftraggeber.

4. Bildauswahl, Bildbearbeitung und Datenlieferung

4.1 Art, Umfang und Anzahl der zu liefernden Fotografien sowie die Lieferfrist richten sich nach dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.

4.2 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, trifft die Fotografin die fotografische Auswahl der zu liefernden Fotografien. Testaufnahmen, Mehrfachaufnahmen, technisch oder gestalterisch ausgeschiedene Fotografien sowie nicht ausgewählte Aufnahmen sind nicht Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs.

4.3 Soweit im jeweiligen Angebot oder in der individuellen Vereinbarung eine Auswahl der final zu bearbeitenden Fotografien durch den Auftraggeber vorgesehen ist, stellt die Fotografin hierfür eine fotografische Vorauswahl, in der Regel über eine Auswahlgalerie, zur Verfügung. Der Auftraggeber wählt aus dieser Vorauswahl die vereinbarte Anzahl an Fotografien zur finalen Bearbeitung aus. Ein Anspruch auf Einsicht in oder Auswahl aus sämtlichen während des Auftrags entstandenen Aufnahmen besteht nicht. Die in der Vorauswahl beziehungsweise Auswahlgalerie enthaltenen Fotografien sind noch nicht final bearbeitet und nicht zur Veröffentlichung, Weitergabe, Bearbeitung oder anderweitigen Nutzung freigegeben.

4.4 Soweit keine abweichende Frist vereinbart wurde, ist die Auswahl durch den Auftraggeber innerhalb von 20 Kalendertagen nach Bereitstellung der Vorauswahl beziehungsweise Auswahlgalerie vorzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Auswahl, kann die Fotografin dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Nach ungenutztem Ablauf dieser Nachfrist ist die Fotografin berechtigt, die Auswahl der final zu bearbeitenden Fotografien nach eigenem fotografischem und gestalterischem Ermessen zu treffen. Verzögerungen bei der Auswahl durch den Auftraggeber verschieben vereinbarte Bearbeitungs- und Lieferfristen entsprechend.

4.5 Der Umfang der Bildbearbeitung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, umfasst die Bearbeitung die für den jeweiligen Bildstil erforderliche fotografische Grundbearbeitung.

4.6 Aufwendige Retuschen, Composings, Freistellungen oder andere über die vereinbarte Bearbeitung hinausgehende Leistungen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

4.7 Unbearbeitete Dateien, RAW-Dateien und sonstige Arbeitsdateien sind nicht Bestandteil der Lieferung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4.8 Dateiformat, Auflösung, Farbraum, Lieferweg und gegebenenfalls die Dauer der Bereitstellung über eine Online-Galerie richten sich nach dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der vereinbarten Form der Datenlieferung.

4.9 Nach ordnungsgemässer Bereitstellung der finalen Fotografien ist der Auftraggeber für deren sichere Speicherung und Datensicherung verantwortlich. Eine dauerhafte Archivierung durch die Fotografin ist nicht geschuldet. Nach Ablauf einer im Angebot vereinbarten Bereitstellungs- oder Archivierungsdauer können Fotografien und Arbeitsdateien gelöscht werden.

4.10 Darstellungsabweichungen hinsichtlich Farbe, Helligkeit oder Kontrast, die durch nicht kalibrierte Bildschirme, unterschiedliche Ausgabegeräte, Druckverfahren oder externe Dienstleister entstehen, stellen für sich allein keinen Mangel der gelieferten Fotografien dar.

5. Honorar, Zahlungsbedingungen und zusätzliche Kosten

5.1 Honorar, Zahlungsmodalitäten, allfällige Vorauszahlungen sowie die Zahlungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung.

5.2 Soweit keine andere Zahlungsfrist angegeben wurde, sind Rechnungen innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

5.3 Zusätzliche Leistungen, welche nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden nur nach vorgängiger Abstimmung mit dem Auftraggeber erbracht und zusätzlich verrechnet.

5.4 Notwendige Dritt- oder Nebenkosten, welche nicht bereits im vereinbarten Honorar enthalten und bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, werden nur nach vorgängiger Abstimmung mit dem Auftraggeber weiterverrechnet.

5.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Die Fotografin ist berechtigt, fällige Forderungen sowie die gesetzlich vorgesehenen Verzugsfolgen geltend zu machen.

5.6 Solange fällige Vergütungen nicht vollständig bezahlt sind, ist die Fotografin, soweit gesetzlich zulässig, berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen, insbesondere die weitere Bearbeitung oder Auslieferung von Fotografien, bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten. Vereinbarte Bearbeitungs- und Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall entsprechend.

6. Terminänderungen, Stornierung und höhere Gewalt

6.1 Besondere Bedingungen für eine Verschiebung oder Stornierung eines Auftrags können im jeweiligen Angebot oder Vertrag festgelegt werden und gehen den nachfolgenden Bestimmungen vor.

6.2 Wünscht der Auftraggeber eine Änderung eines bereits vereinbarten Termins, ist die Fotografin möglichst frühzeitig zu informieren. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht. Die Fotografin wird sich nach Möglichkeit um einen geeigneten Alternativtermin bemühen.

6.3 Wird ein Auftrag aus Gründen storniert, welche im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, können bereits erbrachte Leistungen, verbindlich eingegangene und nicht mehr stornierbare Drittkosten sowie ein nachweislich entstandener Ausfall verrechnet werden. Weitergehende oder pauschalierte Stornierungsbedingungen gelten nur, wenn sie im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausdrücklich vereinbart wurden.

6.4 Soweit die vereinbarte fotografische Leistung ganz oder teilweise im Freien stattfindet und von geeigneten Witterungsbedingungen abhängt, stimmen sich die Parteien bei einer ungünstigen Wetterprognose rechtzeitig über das weitere Vorgehen ab. Ist eine sichere oder dem vereinbarten Zweck entsprechende Durchführung aufgrund der Witterungsbedingungen nicht oder nur wesentlich eingeschränkt möglich, können die Parteien eine Anpassung der Durchführung oder eine Verschiebung auf einen geeigneten Ersatztermin vereinbaren. Ein Anspruch auf eine kostenfreie Verschiebung aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen besteht nur, wenn dies im jeweiligen Angebot oder Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist oder zwischen den Parteien vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber eine Verschiebung, obwohl die vereinbarte Leistung aus Sicht der Fotografin unter Berücksichtigung des vereinbarten Zwecks ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, gelten die allgemeinen Bestimmungen über kundenseitige Terminänderungen. Aussergewöhnliche Wetterereignisse, welche eine Durchführung objektiv unmöglich oder unzumutbar machen, bleiben von den Bestimmungen über höhere Gewalt beziehungsweise vergleichbare aussergewöhnliche Umstände erfasst.

6.5 Kann die vereinbarte Leistung aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer, von keiner Partei zu vertretender aussergewöhnlicher Umstände nicht durchgeführt werden, bemühen sich die Parteien zunächst um eine Verschiebung oder eine andere angemessene Lösung.

6.6 Ist eine Durchführung aufgrund solcher Umstände endgültig nicht möglich, sind bereits erbrachte Leistungen sowie nicht mehr rückgängig zu machende, vorgängig vereinbarte Drittkosten zu vergüten. Darüber hinausgehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7. Verhinderung der Fotografin

7.1 Kann die Fotografin einen vereinbarten Termin aufgrund von Krankheit, Unfall oder eines anderen unvorhersehbaren und von ihr nicht zu vertretenden Umstands nicht wahrnehmen, informiert sie den Auftraggeber so schnell wie möglich.

7.2 Nach Möglichkeit wird ein Ersatztermin vereinbart.

7.3 Ist eine Terminverschiebung nicht möglich oder nicht sinnvoll, kann die Fotografin dem Auftraggeber eine fachlich geeignete Ersatzperson vorschlagen. Ein Anspruch auf die Vermittlung oder Verfügbarkeit einer Ersatzperson besteht nicht.

7.4 Die Beauftragung einer vorgeschlagenen Ersatzperson erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, direkt durch den Auftraggeber. Honorar, Leistungsumfang, Zahlungsbedingungen und sonstige Konditionen sind unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und der Ersatzperson zu vereinbaren. Die Fotografin kann nicht gewährleisten, dass die Ersatzperson ihre Leistungen zu denselben Konditionen oder zum gleichen Honorar anbietet. Allfällige Mehrkosten einer vom Auftraggeber beauftragten Ersatzperson trägt der Auftraggeber.

7.5 Weitergehende Schadenersatzansprüche richten sich nach den Haftungsbestimmungen dieser AGB und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

8. Urheberrecht und Nutzungsrechte

8.1 Das Urheberrecht und sämtliche nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte an den von der Fotografin erstellten Fotografien verbleiben bei der Fotografin.

8.2 Art, Umfang, Dauer, räumlicher Geltungsbereich und Verwendungszweck der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte richten sich nach dem jeweiligen Angebot oder einer anderen individuellen Vereinbarung.

8.3 Soweit keine weitergehende Regelung getroffen wurde, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht für den aus dem Auftrag erkennbaren und vereinbarten Verwendungszweck.

8.4 Eine darüber hinausgehende Nutzung, Unterlizenzierung, Weiterveräusserung oder Einräumung eigenständiger Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorgängigen Zustimmung der Fotografin.

8.5 Die Weitergabe von Fotografien an Druckereien, Agenturen, Webdienstleister oder andere technische Dienstleister ist zulässig, soweit dies ausschliesslich der Umsetzung einer dem Auftraggeber eingeräumten Nutzung dient und der betreffende Dritte kein eigenes Nutzungsrecht an den Fotografien erhält.

8.6 Erfolgt eine Nutzung der Fotografien, die über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, ist die Fotografin berechtigt, die für die tatsächlich erfolgte Nutzung übliche beziehungsweise bei ordnungsgemässer Lizenzierung vereinbarte Vergütung nachzufordern. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

8.7 Technisch notwendige Anpassungen wie Grössenänderungen, Formatänderungen oder angemessene Beschnitte sind zulässig, soweit dadurch die Bildwirkung nicht wesentlich verändert wird.

8.8 Inhaltliche Veränderungen, wesentliche Farbveränderungen, Filter, Montagen, Manipulationen oder andere Veränderungen des fotografischen Erscheinungsbildes bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt auch für entsprechende Veränderungen mithilfe generativer KI-Systeme.

8.9 Die Verwendung der Fotografien zum Training oder zur Weiterentwicklung generativer KI-Systeme ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Fotografin nicht gestattet.

8.10 Die vereinbarten Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung.

9. Urheberbezeichnung und Verwendung durch die Fotografin

9.1 Das Recht der Fotografin auf Anerkennung ihrer Urheberschaft bleibt unberührt.

9.2 Bei redaktioneller Nutzung sowie in anderen Fällen, in denen eine Urheberbezeichnung branchenüblich und technisch möglich ist, ist die Fotografin nach Möglichkeit als Urheberin zu nennen. Abweichende Vereinbarungen können im jeweiligen Angebot getroffen werden.

9.3 Eine Veröffentlichung oder sonstige Nutzung von Fotografien durch die Fotografin für Portfolio, Website, Social Media, Publikationen, Ausstellungen, Wettbewerbe oder andere Formen der Eigenwerbung erfolgt nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang und soweit hierfür die erforderlichen Rechte beziehungsweise Einwilligungen vorliegen.

9.4 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einer Verwendung der Fotografien durch die Fotografin für Eigenwerbung zuzustimmen.

9.5 Soweit im jeweiligen Angebot oder Vertrag eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung von Fotografien durch die Fotografin vorgesehen ist, richten sich die Zulässigkeit und der Umfang der Eigenwerbung nach der vom Auftraggeber gewählten und bestätigten Option sowie den hierzu getroffenen individuellen Vereinbarungen.

9.6 Wurde eine Verwendung der Fotografien durch die Fotografin für Eigenwerbung vereinbart, erfolgt diese ausschliesslich im vereinbarten Umfang. Soweit eine vorgängige Einsicht oder Auswahl der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fotografien vorgesehen ist, können innerhalb der hierfür festgelegten Frist einzelne Fotografien von der Veröffentlichung ausgeschlossen werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Widerspruch, dürfen die vorgelegten Fotografien im Rahmen der bereits zuvor ausdrücklich erteilten Einwilligung verwendet werden.

9.7 Die Verwendung von Fotografien in bezahlten Werbeanzeigen, gesponserten Beiträgen, bezahlten Werbekampagnen oder vergleichbaren entgeltlichen Werbeformen ist von einer allgemeinen Freigabe zur Eigenwerbung nicht umfasst. Für eine solche Verwendung wird vorgängig eine separate ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt.

10. Persönlichkeitsrechte, Einwilligungen, Bewilligungen und Materialien Dritter

10.1 Die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen sind zu beachten.

10.2 Soweit der Auftraggeber Personen für eine Fotoproduktion auswählt, beauftragt, einlädt oder organisiert oder die Fotografien selbst veröffentlicht beziehungsweise für bestimmte Zwecke verwendet, liegt es in seinem Verantwortungsbereich, die hierfür erforderlichen Einwilligungen und Freigaben einzuholen.

10.3 Bei minderjährigen Personen sind, soweit erforderlich, die entsprechenden Einwilligungen der gesetzlichen Vertretung einzuholen.

10.4 Die Fotografin bleibt für Einwilligungen verantwortlich, die für eine eigene, von der Nutzung des Auftraggebers unabhängige Veröffentlichung durch die Fotografin erforderlich sind.

10.5 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über die notwendigen Rechte an von ihm zur Verfügung gestellten Logos, Grafiken, Vorlagen, Referenzbildern, Produkten, Texten und sonstigen Materialien verfügt, soweit diese im Rahmen der vereinbarten Leistung verwendet werden sollen.

10.6 Notwendige Aufnahme-, Zutritts-, Standort- oder sonstige Bewilligungen sind vom Auftraggeber einzuholen, soweit im Angebot nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Fotografin diese Aufgabe übernimmt.

10.7 Werden gegenüber der Fotografin berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, weil erforderliche Einwilligungen, Bewilligungen oder Rechte an vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorlagen, hält der Auftraggeber die Fotografin im gesetzlich zulässigen Umfang von diesen Ansprüchen frei und übernimmt angemessene und nachgewiesene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit die Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt. Dies gilt nicht, soweit die Fotografin den betreffenden Anspruch selbst zu vertreten hat. Die Fotografin informiert den Auftraggeber unverzüglich über entsprechende Ansprüche und stimmt das weitere Vorgehen, soweit zumutbar, mit ihm ab.

11. Datenschutz und Vertraulichkeit

11.1 Die Fotografin bearbeitet Personendaten im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen und soweit dies für die Vorbereitung, Durchführung, Abwicklung und Dokumentation des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

11.2 Für die technische Abwicklung, Speicherung, Datenübermittlung und Bereitstellung von Leistungen kann die Fotografin sorgfältig ausgewählte externe Dienstleister einsetzen. Weitere Informationen zur Bearbeitung von Personendaten, insbesondere zu eingesetzten Dienstleistern, Bearbeitungszwecken sowie allfälligen Datenübermittlungen ins Ausland, finden sich in der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Fotografin unter www.veroniqueposselt.ch/datenschutz.

11.3 Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich gemacht werden und deren vertraulicher Charakter erkennbar ist, vertraulich.

11.4 Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben vorbehalten.

12. Beanstandungen

12.1 Offensichtliche Beanstandungen hinsichtlich der gelieferten Fotografien oder sonstigen vereinbarten Leistungen sind der Fotografin innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung beziehungsweise Bereitstellung in Textform mitzuteilen.

12.2 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, gelten die gelieferten Leistungen hinsichtlich offensichtlicher Mängel als vertragsgemäss genehmigt. Nicht ohne Weiteres erkennbare Mängel sowie zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

12.3 Nicht ohne Weiteres erkennbare Mängel sind nach ihrer Entdeckung innerhalb angemessener Frist in Textform mitzuteilen.

12.4 Der Fotografin ist, soweit möglich und zumutbar, zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

12.5 Subjektive Abweichungen von persönlichen Geschmacksvorstellungen stellen keinen Mangel dar, sofern die Leistung dem vereinbarten Briefing, den ausdrücklich vereinbarten Anforderungen und dem für den Auftrag erkennbaren fotografischen Stil entspricht.

13. Haftung

13.1 Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gelten nur, soweit sie gesetzlich zulässig sind. Sie gelten insbesondere nicht für Schäden, die von der Fotografin vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden, sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist.

13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Fotografin nur für direkte, vorhersehbare und für den jeweiligen Vertrag typische Schäden. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

13.3 Die Haftung der Fotografin bei leichter Fahrlässigkeit ist der Höhe nach auf den Betrag des für den betreffenden Auftrag vereinbarten Honorars begrenzt.

13.4 Die Fotografin haftet nicht für Einschränkungen oder Leistungsstörungen, die durch Umstände ausserhalb ihres Verantwortungsbereichs verursacht werden, insbesondere durch fehlende oder entzogene Bewilligungen, Einschränkungen am Aufnahmeort, Sicherheitsanordnungen, nicht verfügbare Personen oder Gegenstände, betriebliche Abläufe oder vergleichbare externe Umstände.

13.5 Kann ein Teil der vereinbarten Fotografien infolge eines technischen Defekts oder eines Datenverlustes trotz angemessener professioneller Sorgfalt nicht geliefert werden, wird die auf den nicht erbringbaren Leistungsteil entfallende Vergütung zurückerstattet beziehungsweise nicht geschuldet. Eine darüber hinausgehende Haftung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt Schweizer Recht.

14.2 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Baden AG. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

14.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 1. August 2026.

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Kontakt

Fotografien sind greifbare Erinnerungen an das Leben, das wir gelebt haben, an die Menschen, die wir geliebt haben, an die Orte, die wir besucht haben. Sie erlauben es uns, die glücklichsten und wichtigsten Momente des Lebens noch einmal zu erleben. Es ist meine grosse Leidenschaft, diese Momente in ihrer schönsten Weise für euch für die Ewigkeit festzuhalten. Lasst uns zusammen Erinnerungen fürs Leben kreieren. Ich kann es kaum erwarten mehr von euren Plänen zu erfahren!

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